Geschäftsbedingungen
für Sanitär-, Heizungs- und
Lüftungstechniker
1. Geltungsbereich
1.1 Der Auftragnehmer arbeitet nur zu den vorliegenden
Geschäftsbedingungen:
2. Kostenvoranschläge
2.1 Kostenvoranschläge sind entgeltlich, für einen
Kostenvoranschlag, bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses
Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.
2.2 Sämtliche technische Unterlagen einschließlich der
Leistungsverzeichnisse bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen
anderweitig nicht verwendet werden.
3. Angebote
3.1 Angebote werden nur schriftlich oder über FAX bzw. Email
erstellt.
3.2 Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der
gesamten angebotenen Leistung möglich.
4. Bestellungen und Auftragsbestätigungen
An den Unternehmer gerichtete Aufträge oder Bestellungen des
Auftraggebers bedürfen, sofern diesem nicht bereits ein vom Auftragnehmer
erstelltes verbindliches Angebot zugrunde liegt, für das Zustandekommen eines
Vertrages der Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehmers.
5. Preise
5.1 Treten zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung
Änderungen bei den
a) Lohnkosten und/oder
b) Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden
Materialien, sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag,
Satzung, behördlicher Empfehlung, sonstiger behördlicher Maßnahmen oder auf
Grund von Änderungen der Weltmarktpreise ein, so erhöhen oder vermindern sich
die in Betracht kommenden Preise entsprechend, es sei denn, zwischen
Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate.
6. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen
6.1 Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete
zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung
finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
6.2 Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in
technischen Belangen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.
7. Leistungsausführung
7.1 Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens
verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten
geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die
baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung
geschaffen hat.
7.2 Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden
oder der Gas-, Wasser- u. Energieversorgungsunternehmungen sind vom
Auftraggeber beizubringen; der Auftragnehmer ist ermächtigt, vorgeschriebene
Meldungen an Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen.
7.3 Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung
dem Auftragnehmer kostenlos geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von
Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
7.4 Die für die Leistungsausführung einschließlich des
Probebetriebes erforderlichen Energie- u. Wassermengen sind vom Auftraggeber
kostenlos beizustellen.
7.5 Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder
wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies bei
Vertragsabschluß nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie
Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dgl. zusätzlich
verrechnet.
7.6 Der Auftraggeber hat die Möglichkeit zur Anlieferung der
erforderlichen Maschinen, Materialien und Geräte an den Leistungsort zu
gewährleisten und hat weiters die Übernahme der zur jeweiligen
Leistungsausführung angelieferten Geräte und Materialien zu bestätigen.
8. Leistungsfristen und -termine
8.1 Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für den
Auftragnehmer dann verbindlich, wenn deren Einhaltung zugesagt worden ist.
8.2 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die
Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände
bewirkt, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden auch die verbindlich
vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der ”garantierten” oder ”fix”
zugesagten entsprechend hinausgeschoben.
Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom
Auftraggeber zu tragen, wenn die Umstände, die Verzögerungen bewirkt haben,
nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
8.3 Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die Verzögerung
gemäß 8.2. verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer
angemessen gesetzten Frist, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die von ihm
zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte
anderweitig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung
verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die
Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert.
9. Verrechnung
Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen.
Formstücke und Armaturen werden im Rohrausmaß mitgemessen,
jedoch separat verrechnet. Das Ausmaß des Korrosionsschutzes und des Anstrichs
ist gleich dem Ausmaß der darunter befindlichen Rohre anzunehmen; das Ausmaß
der Isolierung wird an den Außenflächen gemessen. Unterbrechungen bis maximal 1
m bleiben unberücksichtigt.
10. Beigestellte Waren
10.1 Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Auftraggeber
beigestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber 10 Prozent von
seinen Verkaufspreisen dieser oder gleichartiger Waren zu berechnen.
10.2 Solche vom Auftraggeber beigestellten Geräte und sonstige
Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.
11. Zahlung
11.1 Der Auftraggeber hat über Verlangen des Auftragnehmers nach
Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung Teilzahlungen zu leisten
11.2 Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung gemäß 8.2.
ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die bisher erbrachten Leistungen
Teilrechnungen zu legen und diese fällig zu stellen.
11.3 Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluß Umstände
über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder über dessen schlechte
wirtschaftliche Lage bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle erbrachten
Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung der
Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Auftraggeber
abhängig zu machen.
11.4 Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit
solchen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der
Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder dass die Gegenforderungen des
Auftragnehmers mit seiner Verbindlichkeit aus dem Auftrag im rechtlichen Zusammenhang
stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden sind.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1 Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur
vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
12.2 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden dem
Auftragnehmer Umstände gemäß 11.3. bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt,
die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren und Geräte zu demontieren
und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen
ist.
13. Beschränkung des Leistungsumfanges
(Leistungsbeschreibung)
13.1 Bei Montage- und
Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von
Schäden a) an bereits vorhandenen Leitungen, Rohrleitungen,
Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht
erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler b) bei Stemmarbeiten in
zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk möglich; solche Schäden gehen zu Lasten
des Auftraggebers.
13.2 Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende
Materialien haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Lebensdauer.
14. Gewährleistung
14.1 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe an bzw. mit
Übernahme durch den Auftraggeber bzw. im Falle deren Unterbleibens spätestens
bei Rechnungslegung; sollte der Auftraggeber jedoch bereits vor Übergabe bzw.
Übernahme der erbrachten Leistung diese in Verwendung nehmen, so beginnt die
Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt.
15. Schadenersatz
15.1 Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an
den Gegenständen, die er im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung
übernommen hat und für den verschuldeten Mangel.
15.2 Der Auftraggeber kann als Schadenersatz zunächst nur
Verbesserung oder den Austausch der Sache/des Werkes verlangen; nur dann wenn
beides unmöglich ist oder mit diesen für den Auftragnehmer mit einem
unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, kann der Auftraggeber sofort
Geldersatz verlangen.
15.2 Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere
solche auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens einschließlich der
Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden tritt an der
Person ein oder der Auftragnehmer hat grobes Verschulden oder Vorsatz zu
vertreten.
15.3 Ansprüche des Auftraggebers aus der Produkthaftung bleiben unberührt.
16. Produkthaftung
16.1 Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren,
Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften,
Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung
und Handhabung insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen von
Geräten und Anlagen oder auf Grund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann.
17. Erfüllungsort
17.1 Erfüllungsort ist St.Pölten.
|